Abfindungsrechner (Fünftelregelung)
Abfindungen sind steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei – und die Fünftelregelung mildert die Progression. Der Rechner zeigt, was von Ihrer Abfindung nach Steuern übrig bleibt.
Ergebnis Ihrer Berechnung
Richtwerte auf Basis des ESt-Tarifs, ohne Soli/Kirchensteuer. Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug an – Sie erhalten die Entlastung über die Steuererklärung. zvE ≈ Jahresbrutto minus ca. 20–25 %.
So funktioniert die Fünftelregelung
Eine Abfindung ist eine „außerordentliche Einkunft“ (§ 34 EStG): Sie fließt geballt in einem Jahr zu und würde ohne Sonderregel die Progression voll treffen. Die Fünftelregelung rechnet deshalb so, als käme die Abfindung auf fünf Jahre verteilt: Steuer auf zvE + 1/5 der Abfindung, davon die Steuer aufs zvE abgezogen, Ergebnis mal 5. Je größer der Sprung zwischen normalem Einkommen und Abfindung, desto größer die Ersparnis – bei ohnehin hohem Einkommen im Spitzensteuersatz verpufft der Effekt dagegen.
Zwei praktisch wichtige Punkte: Erstens ist die Abfindung sozialversicherungsfrei – es gehen also keine KV-/RV-Beiträge ab. Zweitens wird die Regelung seit 2025 nicht mehr vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt: Zunächst wird normal versteuert, die Entlastung kommt mit dem Steuerbescheid. Gestaltungstipp mit großem Hebel: Wird die Abfindung in ein Jahr mit wenig anderem Einkommen verschoben (z. B. Auszahlung im Januar nach dem Ausscheiden), sinkt die Steuer oft drastisch – hier lohnt steuerliche Beratung.