Habe ich Anspruch auf Elterngeld?

Vier Voraussetzungen entscheiden über den Elterngeld-Anspruch (BEEG). Der Check führt Sie durch – inklusive der oft missverstandenen 175.000-€-Grenze.

Ihr Schnell-Check Frage 1

Kriterien: BEEG / BMFSFJ · Einkommensgrenze 175.000 € zvE für Geburten ab 1.4.2025 · Stand: Juli 2026

Unverbindliche Orientierung auf Basis der genannten Quellen – ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung und keinen amtlichen Bescheid.

Die vier Säulen des Elterngeld-Anspruchs

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) knüpft den Anspruch an vier Bedingungen: gemeinsamer Haushalt mit dem Kind in Deutschland, eigene Betreuung und Erziehung, höchstens 32 Wochenstunden Erwerbsarbeit im Bezug – und seit April 2025 die Einkommensgrenze von 175.000 € zu versteuerndem Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt. Sie gilt für Paare (gemeinsames zvE) und Alleinerziehende in gleicher Höhe.

Die Grenze wird häufig überschätzt: Weil das zvE nach allen Abzügen deutlich unter dem Brutto liegt, entspricht sie bei einem Paar ohne weitere Besonderheiten rund 207.000 € Bruttoeinkommen – betroffen sind nach Schätzungen des Familienministeriums nur wenige Zehntausend Haushalte pro Jahr. Für die große Mehrheit lautet die relevante Frage also nicht „ob“, sondern „wie viel“ – dafür gibt es unseren Elterngeldrechner.

Häufige Fragen

Zählt das Einkommen vor oder nach der Geburt?
Für die 175.000-€-Grenze zählt das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor der Geburt. Für die Höhe des Elterngelds zählt dagegen das Netto der 12 Monate vor der Geburt (bzw. vor dem Mutterschutz).
Bekommen auch Selbstständige und Studierende Elterngeld?
Ja – der Anspruch hängt nicht vom Beschäftigungsstatus ab. Auch wer vor der Geburt kein Einkommen hatte (Studierende, Hausfrauen/-männer), erhält den Mindestbetrag von 300 € monatlich.
Wie lange kann Elterngeld rückwirkend beantragt werden?
Die Zahlung erfolgt rückwirkend nur für die letzten 3 Lebensmonate vor Antragstellung. Stellen Sie den Antrag daher möglichst in den ersten drei Monaten nach der Geburt bei der Elterngeldstelle Ihres Bundeslands.

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