Genieße ich Kündigungsschutz?

Ob das Kündigungsschutzgesetz Sie schützt, hängt von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer ab – und Sondergruppen sind unabhängig davon geschützt. Der Check klärt Ihre Lage.

Ihr Schnell-Check Frage 1

Kriterien: §§ 1, 15, 23 KSchG, §§ 622, 623 BGB, § 17 MuSchG · Stand: Juli 2026

Unverbindliche Orientierung auf Basis der genannten Quellen – ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung und keinen amtlichen Bescheid.

Zwei Hürden – und wichtige Ausnahmen

Das Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen: Der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (§ 23 KSchG, mit gewichteter Zählung von Teilzeitkräften und ohne Azubis) und das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate (§ 1 KSchG). Dann darf nur noch sozial gerechtfertigt gekündigt werden – das dreht die Verhandlungsposition faktisch um, denn der Arbeitgeber trägt im Prozess die Darlegungslast.

Unabhängig davon existiert der Sonderkündigungsschutz für Schwangere, Eltern in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsräte – er gilt auch im Kleinstbetrieb ab dem ersten Tag. Und selbst ganz ohne Kündigungsschutz bleibt die wichtigste Regel: Wer gegen eine Kündigung vorgehen oder eine Abfindung verhandeln will, muss die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage einhalten. Sie ist der Dreh- und Angelpunkt des gesamten deutschen Kündigungsrechts.

Häufige Fragen

Habe ich bei einer Kündigung automatisch Anspruch auf Abfindung?
Nein – einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nur ausnahmsweise (z. B. § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung mit entsprechendem Angebot oder aus einem Sozialplan). In der Praxis entstehen die meisten Abfindungen als Vergleich im Kündigungsschutzprozess.
Wie zählt man die 10 Mitarbeiter genau?
Vollzeitkräfte zählen 1,0, Teilzeit bis 20 Wochenstunden 0,5, bis 30 Stunden 0,75. Auszubildende zählen gar nicht mit. Maßgeblich ist die regelmäßige Beschäftigtenzahl, nicht der Stand an einem Stichtag – Leiharbeitnehmer können mitzählen, wenn sie regulären Personalbedarf abdecken.
Gilt die Probezeit als Wartezeit?
Das sind zwei verschiedene Dinge: Die vertragliche Probezeit (max. 6 Monate) verkürzt nur die Kündigungsfrist auf 2 Wochen. Die KSchG-Wartezeit von 6 Monaten läuft unabhängig davon – auch ohne vereinbarte Probezeit beginnt der Kündigungsschutz erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit.

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