Genieße ich Kündigungsschutz?
Ob das Kündigungsschutzgesetz Sie schützt, hängt von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer ab – und Sondergruppen sind unabhängig davon geschützt. Der Check klärt Ihre Lage.
Kriterien: §§ 1, 15, 23 KSchG, §§ 622, 623 BGB, § 17 MuSchG · Stand: Juli 2026
Unverbindliche Orientierung auf Basis der genannten Quellen – ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung und keinen amtlichen Bescheid.
Zwei Hürden – und wichtige Ausnahmen
Das Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen: Der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (§ 23 KSchG, mit gewichteter Zählung von Teilzeitkräften und ohne Azubis) und das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate (§ 1 KSchG). Dann darf nur noch sozial gerechtfertigt gekündigt werden – das dreht die Verhandlungsposition faktisch um, denn der Arbeitgeber trägt im Prozess die Darlegungslast.
Unabhängig davon existiert der Sonderkündigungsschutz für Schwangere, Eltern in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsräte – er gilt auch im Kleinstbetrieb ab dem ersten Tag. Und selbst ganz ohne Kündigungsschutz bleibt die wichtigste Regel: Wer gegen eine Kündigung vorgehen oder eine Abfindung verhandeln will, muss die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage einhalten. Sie ist der Dreh- und Angelpunkt des gesamten deutschen Kündigungsrechts.